2024
Fortbildung Medizinisches Taping Fortbildung Infusionskonzepte in der Naturheilpraxis Fortbildung klientenbezogene Gesprächsführung nach Rogers.
2023
Fortbildung Ohrakupunktur nach Nogier Fortbildung Schröpftherapie Fortbildung zur zertifizierten Post-Covid & Post-Vac-Syndrom Therapeutin Heilpraktiker Prüfung Gesundheitsamt Stuttgart
1995-2003
Ausbildung Pflegehilfsdienst Malteser Stuttgart zertifizierte Diabetesberaterin Typ 2 insulinpflichtig zertifizierte Diabetesberaterin Typ 2 nicht insulinpflichtig Arzthelferinnenbrief- Landesärztekammer Baden-Württemberg
Naturheilpraxis
Svenja Holzer-Fleischmann
Heilpraktikerin
Beim Hochwachtturm 7
71332 Waiblingen
01520/2575040
E-Mail-Adresse: kontakt@heilpraktikerin-svenja.de
Domain: www.heilpraktikerin-svenja.de
Angaben gem. §5 TMG:
Svenja Holzer-Fleischmann ist verantwortlich für den Inhalt der Homepage
Gesetzliche Berufsbezeichnung: Heilpraktiker
Meine Arbeit unterliegt dem Heilpraktikergesetz
Ich orientiere mich, bei der Abrechnung, am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. Diese liegt in meiner Praxis aus.
Ich behalte mir vor, bei Überziehung der Zahlungsfrist ohne Angaben von Gründen, eine Gebühr von 7.-€ für die erste Zahlungsaufforderung und 12.-€ für jede weitere Mahnung, zuzüglich zum Rechnungsbetrag, zu verlangen.
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Landeshauptstadt Stuttgart
Gesundheitsamt
Eberhardstr. 35
70173 Stuttgart
Zugehöriges Finanzamt Waiblingen Heilkundliche Tätigkeit ist von der Umsatzsteuer gemäß §4 Umsatzsteuergesetz, befreit.
Berufshaftpflichtversicherung: w&w Württembergische Mitglied beim Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V.
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